DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Hochschullehrer und Studenten
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 sind die an Hochschullehrer oder Lehrer entrichteten Vergütungen im Gaststaat befreit, wenn
die Gastlehrkräfte während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragstaat ansässig sind,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert, und
der Aufenthalt fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt bezweckt.
2Keine Anwendung findet Art. 20 Abs. 1, wenn die Gastlehrkräfte im Gastland im Sinne von Art. 4 Abs. 2 ansässig werden.
3Abs. 2 entspricht Art. 20 OECD-MA.
4Abs. 3 legt fest, dass Einkünfte von Studenten eines der Vertragsstaaten für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit nur im Wohnsitzstaat besteuert werden dürfen, wenn
die Tätigkeit dazu dient, die für ihre Ausbildung erforderlichen praktischen Erfahrungen zu sammeln, und
die Tätigkeit nicht länger als 100 Tage pro Kalenderjahr dauert.