DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Lizenzgebühren zugestanden. Der Quellenstaat ist damit an einer Besteuerung der Lizenzgebühren gehindert.
2Die sich aus Art. 12 Abs. 2 ergebende Definition des Begriffs der Lizenzgebühren entspricht weitgehend Art. 12 Abs. 2 OECD-MA. Ergänzend werden die Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen einbezogen. Im Gegensatz zu der nunmehr maßgebenden Fassung des Art. 12 OECD-MA (vgl. Nr. 9 des Kommentars zu Art. 12 OECD-MA) sind danach Leasing-Gebühren für die Anwendung des DBA auch als Lizenzgebühren zu qualifizieren. Bei den von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Schuldnern an in Island ansässige Gläubiger gezahlten Lizenzgebühren (vgl. Rn. 6) wird es sich regelmäßig um Vergütungen i. S. des § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG handeln, die einem Steuerabzug in Höhe von 25 v. H. der Einnahmen unterliegen (vgl. dazu Teil 5 Abschn. 1 Rn. 225).
3Der sich aus Art. 12 Abs. 3 ergebende Betriebsstättenvorbehalt erstreckt sich abweichend von Art. 11 Abs. 3 OECD-MA 1995 nicht auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. des Art. 14. Da...