DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 DBA Irland statuiert die Rechtsgrundlage für einen zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
2Die Regelung stimmt – mit marginalen Formulierungsabweichungen ohne materiell-rechtliche Bedeutung – mit Art. 26 OECD-MA und weitgehend mit Art. 25 VHG-DBA überein. Die sachlich Art. 26 DBA Irland betreffende Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen wurde mit dem Änderungsprotokoll 2021 ersatzlos aufgehoben.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Das DBA Irland 1962 enthielt keine vergleichbare Regelung. Lediglich in Art. XXIII DBA Irland 1962 war eine gegenseitige Amtshilfe durch Informationsaustausch in groben Zügen angelegt.
B. Systematische Kommentierung
4Aus Art. 26 Abs. 1 DBA Irland folgt für den jeweiligen Vertragsstaat ein gegen den anderen Vertragsstaat gerichteter völkerrechtlicher Auskunftsanspruch. Art. 26 Abs. 2 DBA Irland statuiert das grenzüberschreitende Steuergeheimnis und stellt für die Datenverwendung eine bestimmte steuerliche Zweckbindung auf. Ergänzt wird dies in Art. 26 Abs. 3 DBA Irland um bestimmte Weigerungsgründe, die der Erfüllung des Auskunftsanspruchs entgegenstehen. Art. 26 Abs. 4 DBA Irland regelt...