DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Art. 26 statuiert die Rechtsgrundlage für einen zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden. Die Regelung stimmt – mit marginalen Formulierungsabweichungen ohne materiell-rechtliche Bedeutung – mit Art. 26 OECD-MA 2014/2017 überein.
2Aus Abs. 1 folgt für den jeweiligen Vertragsstaat ein gegen den anderen Vertragsstaat gerichteten völkerrechtlichen Auskunftsanspruch. Abs. 2 statuiert das grenzüberschreitende Steuergeheimnis und stellt für die Datenverwendung eine bestimmte steuerliche Zweckbindung auf. Ergänzt wird dies in Abs. 3 um bestimmte Weigerungsgründe, die der Erfüllung des Auskunftsanspruchs entgegenstehen. Abs. 4 regelt, dass der völkerrechtliche Auskunftsanspruch des einen ersuchenden Vertragsstaates mit einer Beschaffungspflicht des ersuchten Vertragsstaates korrespondiert. Schließlich stellt Abs. 5 klar, dass ein nationales Bankgeheimnis nicht zur Auskunftsverweigerung berechtigt. Weitere (Datenschutz-)Verpflichtungen bei der Datenübermittlung ergeben sich aus Protokoll Ziff. 8.