DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 25 etabliert ein Verständigungsverfahren zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Abkommensanwendung. Die Verständigungsklausel ist eine Verfahrensnorm, die auf den Abschluss einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gerichtet ist, um Sinn und Zweck des DBA zu verwirklichen. Die Norm stimmt mit Art. 25 OECD-MA 2014 weitgehend überein, wobei die Schiedsklausel (Abs. 5) des Musterabkommens fehlt.
2Abs. 1 und 2 regeln das Verständigungsverfahren auf Begehren des Steuerpflichtigen. Abs. 3 der Regelung sieht ein Konsultationsverfahren zwischen den zuständigen Behörden vor. Abs. 4 ermächtigt die zuständigen Behörden, bei der Durchführung des Verständigungsverfahrens direkt miteinander zu verkehren. Anstelle des Schiedsverfahrens des Art. 25 Abs. 5 OECD-MA können andere Formen der Streitbeilegung gewählt werden.