DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1In Art. 24 verpflichten sich die Vertragsstaaten bestimmte Diskriminierungen zu unterlassen. Die Norm stimmt wörtlich mit Art. 24 OECD-MA 2014/2017 überein.
2Die Diskriminierungsverbote gelten gem. Abs. 6 für Steuern aller Art und gehen damit über den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens hinaus. Die spezifischen Gewährleistungen sind in den ersten fünf Absätzen des Art. 24 definiert und beziehen sich auf unterschiedliche Anknüpfungsmerkmale. Untersagt werden Benachteiligungen, die daraus resultieren, dass
der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates besitzt (Abs. 1);
der Steuerpflichtige staatenlos ist (Abs. 2);
eine Betriebsstätte zu dem Unternehmen eines anderen Vertragsstaates gehört (Abs. 3);
ein Unternehmen Zinsen, Lizenzgebühren oder andere Entgelte an eine Person zahlt, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist (Abs. 4);
Personen an einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats beteiligt sind (Abs. 5).
Das Diskriminierungsverbot strahlt in Dreieckskonstellationen nicht auf Staatsangehörige anderer Staaten aus.