DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 24 DBA Irland verpflichten sich die Vertragsstaaten, bestimmte Diskriminierungen zu unterlassen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
2Die Norm stimmt wörtlich mit Art. 24 OECD-MA 2014/2017 und Art. 23 VHG-DBA überein. Der gegenüber dem MA fehlende Zusatz „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“ in Abs. 2 ist lediglich redaktioneller Natur und bleibt ohne inhaltliche Bedeutung.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Die Regelung des Art. 24 DBA Irland entspricht im Kern den Art. XXI und XXV DBA Irland 1962, wobei für Abs. 2 und 4 keine Vorgängervorschrift existierte.
B. Systematische Kommentierung
4Die Diskriminierungsverbote gelten gem. Art. 24 Abs. 6 DBA Irland für Steuern aller Art und gehen damit über den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens hinaus. Die spezifischen Gewährleistungen sind in den ersten fünf Absätzen des Art. 24 definiert und beziehen sich auf unterschiedliche Anknüpfungsmerkmale. Die Abs. 1 bis 5 stehen gleichrangig nebeneinander und können im Einzelfall alternativ oder kumulativ herangezogen werden.
5Untersagt werden Benachteiligungen, die daraus resultieren, dass der Steuerpflich...