DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Andere Einkünfte
Erläuterungen
1Bei Art. 20 handelt es sich um eine Ergänzungsnorm. Sie bezieht sich als Auffangklausel auf Einkünfte, die in den anderen Verteilungsartikeln nicht adressiert werden. Die Regelung stimmt weitgehend mit Art. 21 OECD-MA 2014/2017 überein.
2Gemäß Abs. 1 können andere Einkünfte unabhängig von ihrer Herkunft – insbesondere also auch Drittstaatseinkünfte – ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Abs. 2 formuliert einen Betriebsstättenvorbehalt. Abs. 3 findet im Musterabkommen keine unmittelbare Grundlage, ist jedoch im Musterkommentar angelegt.