DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 DBA Irland normiert das Kassenstaatsprinzip. Danach steht das Besteuerungsrecht für Vergütungen für die in seinem öffentlichen Dienst erbrachten Leistungen allein dem auszahlenden Staat zu.
2Der Aufbau des Art. 18 DBA Irland stellt sich wie folgt dar:
Abs. 1: Besteuerungsrecht laufende Dienstbezüge,
Abs. 2: Besteuerungsrecht Ruhebezüge,
Abs. 3: Abgrenzung zu anderen Verteilungsartikeln und
Abs. 4: Anwendung auf Bezüge besonderer öffentlicher Einrichtungen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
3Die Norm ist zunächst identisch mit Art. 19 OECD-MA 2014/2017 und wurde demgegenüber lediglich um einen Abs. 4 erweitert. Die Regelung entspricht – mit Ausnahme der in Art. 18 Abs. 3 VHG-DBA vorgesehenen Sonderregelung für Bedienstete der Bundesbank und der Außenhandelskammern – der deutschen Verhandlungsgrundlage.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Art. 18 DBA Irland weicht erheblich von der vorhergehenden Regelung des Art. XIII DBA Irland 1962 ab. Insoweit wurde der Änderungsverlauf von Art. 19 OECD-MA abgebildet.
B. Systematische Kommentierung
5Nach Art. 18 Abs. 1 DBA Irland steht das alleinige Besteuerungsrecht für Vergütungen für die in ...