DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
1Art. 18 normiert das Kassenstaatsprinzip. Danach steht das Besteuerungsrecht für Vergütungen für die in seinem öffentlichen Dienst erbrachten Leistungen allein dem auszahlenden Staat zu. Die Norm ist zunächst identisch mit Art. 19 OECD-MA 2014/2017 und wurde demgegenüber lediglich um einen Abs. 4 erweitert.
2Nach Abs. 1 steht das alleinige Besteuerungsrecht für Vergütungen für die in seinem öffentlichen Dienst erbrachten Leistungen dem auszahlenden Staat zu. Die gilt sowohl für laufende Vergütungen als auch Ruhegehälter (Abs. 2). Es besteht grds. kein Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates. Für sog. Ortskräfte steht demgegenüber als Ausnahmeregelung allein dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Im Rahmen von Geschäftstätigkeiten außerhalb hoheitlicher Aktivitäten gilt das Kassenstaatsprinzip ebenfalls nicht. Insoweit gelten die allgemeinen Regelungen nach Art. 14-17 (Abs. 3). Abs. 4 dehnt das Kassenstaatsprinzip auf Vergütungen aus, die seitens oder im Namen des Goethe-Instituts oder des DAAD gezahlt werden. Deutschland hat hierzu einen entsprechenden Vorbehalt formuliert. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Regelung auf vergleichbare E...