DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Aus Art. 16 DBA Irland ergibt sich eine Sonderregelung für die Besteuerung von Künstlern und Sportlern.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
2Art. 16 DBA Irland stimmt in den Abs. 1 und 2 inhaltlich exakt mit Art. 17 OECD-MA 2014/2017 und Art. 16 VHG-DBA überein. Gegenüber dem Musterabkommen erfolgt noch eine Ergänzung um einen Abs. 3 mit einer Ausnahme bei Finanzierung der Betätigung aus öffentlichen Mitteln. Diese Regelung entspricht Art. 16 Abs. 4 VHG-DBA. Mit dem Update 2014 wurde in Art. 17 OECD-MA der Bezug auf Art. 7 OECD-MA gestrichen. In Art. 16 DBA Irland wurde diese Änderung bislang nicht nachvollzogen. Die sprachliche Abweichung bleibt aber ohne inhaltliche Differenzen zum OECD-MA. Keine inhaltliche Entsprechung findet sich hingegen im Abkommen zu Art. 16 Abs. 3 VHG-DBA für die Überlassung von Direktübertragungsrechten oder eine anderweitige Verwertung der von dem Künstler oder Sportler ausgeübten Tätigkeit. Insoweit greift Art. 12 DBA Irland.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Art. 16 Abs. 1 DBA Irland deckt sich mit der Vorgängerregelung. Abs. 2 und 3 hatten keine Entsprechung im alten Abkommen.
B. Systematische Kommentierung
4Gemäß Art. 16 Abs. 1 DBA Irland wird das ...