DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 DBA Irland regelt die Besteuerung von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlichen Zahlungen. Er hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung in Art. 14 DBA Irland.
2Für die genannten Vergütungen weist Art. 15 DBA Irland (auch) dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu. Quellenstaat ist dabei der Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 15 DBA Irland stimmt im Wortlaut exakt mit Art. 16 OECD-MA und Art. 16 VHG-DBA überein.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Die Vorschrift deckt sich exakt mit Art. XIV DBA Irland 1962.
B. Systematische Kommentierung
5Bar- oder Sachvergütungen, die eine Person i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Irland erhält, die als Aufsichts- oder Verwaltungsrat für eine Gesellschaft i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA Irland tätig ist, können gem. Art. 15 DBA Irland im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden. Die hierdurch eintretende Doppelbesteuerung wird im Wohnsitzstaat des Aufsichts- oder Verwaltungsrats jeweils durch Anrechnung der ausländischen Steuer vermieden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Irland bzw. Deutschland, Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc DBA Irland).
6Art. 15 DBA Irland erfasst Vergütungen für überwachende Tätigkeiten gesellschaftsrechtlich vorgesehener Kontrollgremien. Vergütunge...