DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 15 regelt die Besteuerung von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlichen Zahlungen. Er stimmt exakt mit Art. 16 OECD-MA 2014/2017 überein.
2Für die genannten Vergütungen weist Art. 15 (auch) dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu. Quellenstaat ist dabei der Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist.