DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 DBA Irland regelt die Besteuerung von Lizenzen.
2Der Aufbau von Art. 12 DBA Irland stellt sich wie folgt dar:
Abs. 1: Besteuerungsrecht Ansässigkeitsstaat,
Abs. 2: Lizenzbegriff,
Abs. 3: Betriebsstättenvorbehalt,
Abs. 4: Herkunft der Lizenzzahlungen,
Abs. 5: Fremdvergleichsvorbehalt.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
3Die Norm stimmt in den Abs. 1, 2, 3 und 5 weitestgehend mit dem OECD-MA 2014/2017 und der VHG-DBA überein. Der Lizenzbegriff in Art. 12 Abs. 2 DBA Irland ist gegenüber OECD-MA und VHG-DBA erweitert. Eine dem Art. 12 Abs. 4 DBA Irland entsprechende Regelung enthält weder das Musterabkommen noch die deutsche Verhandlungsgrundlage.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Art. 12 DBA Irland stimmt im Kern mit der Vorgängerregelung des Art. VIII DBA Irland 1962 überein. Im aktuellen Abkommen wird – vergleichbar Art. 11 DBA Irland – nunmehr auf den Nutzungsberechtigten statt den Empfänger abgestellt. Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs sind Ausrüstungen entfallen, während Persönlichkeitsrechte neu aufgenommen wurden.
B. Systematische Kommentierung
5Das Besteuerungsrecht für Lizenzen weist Art. 12 Abs. 1 DBA Irland allein dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsem...