DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Art. 9 regelt die Zurechnung und Besteuerung von Gewinnen zwischen verbundenen Unternehmen. Die Regelung stimmt exakt mit dem OECD-MA 2014/2017 überein.
2Art. 9 Abs. 1 ermöglicht eine Gewinnberichtigung, wenn Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen unter anderen als fremdüblichen Bedingungen abgewickelt werden („arm's length principle“). Die Berichtigung setzt zunächst voraus, dass Unternehmen tätig geworden sind. Der Anwendungsbereich ist gegenüber der Definition nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f eingeschränkt. Die Unternehmen müssen verbunden sein, wobei sich die Verbundenheit aus den Merkmalen Geschäftsleitung, Kontrolle und Kapital ergeben kann. Zwischen den Unternehmen müssten kaufmännische oder finanzielle Beziehungen bestehen. Das Abkommen erfasst sowohl die zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarten als auch die von dem einflussnehmenden Unternehmen einseitig auferlegten Bedingungen („Diktat“). Diese müssen vom Grundsatz des Fremdverhaltens abweichen. Nach geänderter Rechtsprechung des BFH kommt neben Art. 9 Abs. 1 die Anwendung von § 1 Abs. 1 AStG in Betracht.
Art. 9 Abs. 2 verpflichtet den anderen Vertragsstaat in Höhe des unangemessenen Teil...