DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 9 DBA Irland regelt die Abgrenzung von Gewinnen zwischen verbundenen Unternehmen. Es handelt sich nicht um eine Verteilungsnorm. Art. 9 DBA Irland beseitigt keine rechtliche Doppelbesteuerung, sondern soll wirtschaftliche Doppelbesteuerungen vermeiden.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
2Die Regelung stimmt exakt mit dem OECD-MA 2014/2017 und der deutschen Verhandlungsgrundlage überein.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Art. 9 Abs. 1 DBA Irland entspricht inhaltlich der Vorgängerregelung des Art. IV DBA Irland 1962. Eine Vorschrift zur Gegenberichtigung nach Abs. 2 war nicht enthalten, da Deutschland ursprünglich einen entsprechenden Vorbehalt formuliert hatte.
B. Systematische Kommentierung
4Art. 9 Abs. 1 DBA Irland ermöglicht eine Gewinnberichtigung, wenn Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen unter anderen als fremdüblichen Bedingungen abgewickelt werden („arm's length principle“). Die Berichtigung setzt zunächst voraus, dass Unternehmen tätig geworden sind. Der Anwendungsbereich ist gegenüber der Definition nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA Irland eingeschränkt. Die Unternehmen müssen verbunden sein, wobei sich die Verbundenheit aus den Merkmalen...