DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
1In Art. 7 ist die Besteuerung der Unternehmensgewinne geregelt. Die Vorschrift ist zentral in der Abkommensanwendung, regelt sie doch die Besteuerung von Einkünften aus jeder unternehmerischen Tätigkeit, sofern keiner der anderen Verteilungsartikel sachnäher ist. Ursprünglich basierte das Abkommen an dieser Stelle auf dem OECD-MA 2010 und wies zehn Absätze auf. Mit dem Änderungsprotokoll wurde das Abkommen auf den neuen Aufbau des OECD-MA 2014/2017 umgestellt.
2Art. 7 Abs. 1 formuliert die Grundregelung von der Besteuerung nach dem Wohnsitzstaats- bzw. Betriebsstättenprinzip. Insoweit stimmt das Abkommen exakt mit dem OECD-MA 2017 überein, auch wenn sich in der deutschen Fassung Unschärfen bei der Übersetzung finden. Gleiches gilt für die Betriebsstättenzurechnung nach Abs. 2. In Abs. 3, der die Einkünftekorrektur regelt, weisen beide Sprachfassungen geringfügige Abweichungen vom OECD-MA 2017 auf. Eine materiell-rechtliche Divergenz ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Das gilt entsprechend für Art. 7 Abs. 4, der die Subsidiarität gegenüber der Anwendung anderer Verteilungsartikel formuliert. In beiden Sprachfassungen wurden neben Einkünften gesondert Veräußerungsgewinn...