DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 DBA Irland eröffnet den Katalog der Verteilungsartikel und behandelt die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
2Der Aufbau von Art. 6 DBA Irland stellt sich wie folgt dar:
Abs. 1: Belegenheitsprinzip,
Abs. 2: Definition des „unbeweglichen Vermögens“,
Abs. 3: Einkünftedefinition,
Abs. 4: Vorrangklausel zu Unternehmensgewinnen (Art. 7).
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
3Mit Ausnahme begrifflicher Unterscheidungen in Art. 6 Abs. 2 DBA Irland stimmt das Abkommen hier exakt mit dem OECD-MA und der VHG-DBA überein.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Art. 6 DBA Irland entspricht inhaltlich der Vorgängerregelung des Art. IX DBA Irland 1962. Der heutige Klammerzusatz, der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einschließt, ist lediglich klarstellender Natur.
B. Systematische Kommentierung
5Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen wird ausschließlich und unbeschränkt dem Belegenheits- bzw. Quellenstaat zugewiesen. Die Doppelbesteuerung wird im Ansässigkeitsstaat durch Anrechnung der ausländischen Steuer (Irland, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Irland) bzw. durch Steuerfreistellung unter Progressionsvorbeh...