DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1In Art. 5 wird der für die Abkommensanwendung bei Unternehmensgewinnen zentrale Ausdruck der Betriebsstätte definiert. Mit Ausnahme einer begrifflichen Unterscheidung in Art. 5 Abs. 2 Buchst. f stimmt das Abkommen hier exakt mit dem OECD-MA 2014 überein.
2Der Aufbau von Art. 5 stellt sich wie folgt dar:
Abs. 1: allgemeine Definition,
Abs. 2: nicht abschließender Positivkatalog,
Abs. 3: Sonderregelung für Bauausführungen,
Abs. 4: Negativkatalog,
Abs. 5, 6: Regelungen zur Vertreterbetriebsstätte,
Abs. 7: Anti-Organ-Klausel.
3Nach der allgemeinen Definition des Art. 5 Abs. 1 weist eine Betriebsstätte vier Tatbestandsmerkmale auf:
Ausübung einer Geschäftstätigkeit durch das Unternehmen,
Vorhalten einer festen Geschäftseinrichtung durch das Unternehmen,
Verfügungsmacht des Unternehmens über die feste Geschäftseinrichtung,
kausale Verknüpfung von Geschäftstätigkeit und -einrichtung.
4Abs. 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Geschäftseinrichtungen eines Unternehmens, in denen nach Auffassung der OECD-Mitgliedstaaten regelmäßig eine Betriebsstätte anzunehmen ist. Erforderlich ist jedoch im Einzelfall stets auch, dass alle Kriterien nach Abs. 1 vorliege...