DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 5 DBA Irland wird der für die Abkommensanwendung bei Unternehmensgewinnen zentrale Ausdruck der Betriebsstätte definiert.
2Der Aufbau von Art. 5 DBA Irland stellt sich wie folgt dar:
Abs. 1: allgemeine Definition,
Abs. 2: nicht abschließender Positivkatalog,
Abs. 3: Sonderregelung für Bauausführungen,
Abs. 4: Negativkatalog,
Abs. 4.1: Wirtschaftliche Gesamtbetrachtung bei Hilfsbetriebsstätten,
Abs. 5, 6: Regelungen zur Vertreterbetriebsstätte,
Abs. 7: Anti-Organ-Klausel,
Abs. 8: Verbundene Unternehmen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
3Mit Ausnahme einer begrifflichen Unterscheidung in Art. 5 Abs. 2 Buchst. f DBA Irland und den überarbeiteten Regelungen zur Vertreterbetriebsstätte in Art. 5 Abs. 5 und 6 DBA Irland stimmt das Abkommen exakt mit dem OECD-MA 2017 und Art. 5 VHG-DBA überein.
Durch das Änderungsprotokoll 2021 wurde die mit dem Update 2017 in Art. 5 Abs. 4.1 OECD-MA aufgenommene Anti-Fragmentierungsregel in das DBA Irland implementiert. Zugleich wurde Art. 5 Abs. 8 OECD-MA zu Betriebsstätten bei verbundenen Unternehmen in das DBA Irland übernommen.
Die Anpassungen des OECD-MA 2017 zur Vertreterbetriebsstätte wurden hingegen nicht eingefügt. Art. 5 Abs. 5 und 6 DBA Irland e...