DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die zentrale Regelung des Art. 4 DBA Irland bestimmt denjenigen Vertragsstaat, der für Zwecke der Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.
2Da stets nur ein Staat Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA sein kann, regeln Art. 4 Abs. 2 (natürliche Personen) und Abs. 3 (juristische Personen) DBA Irland Auswahlkriterien mit letztlich eindeutigem Ergebnis (sog. „tie-breaker-rule“).
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 4 DBA Irland stimmt wörtlich mit dem OECD-MA 2014 und der VHG-DBA überein. Art. 4 Abs. 3 DBA Irland weicht seit den Änderungen durch das Update 2017 vom OECD-MA ab.
III. Abweichungen zur Vorgängerregelung
4Das DBA Irland 1962 enthielt noch keine dem heutigen Art. 4 DBA Irland vergleichbare Regelung. Eine Definition der Ansässigkeit erfolgte – inhaltlich vergleichbar mit der heutigen Regelung – in Art. II Abs. 1 Buchst. d DBA Irland 1962. Die „tie-breaker-rule“ nach Art. 4 Abs. 2 DBA Irland fand keine Entsprechung im vorigen Abkommen. Fälle sog. Doppelansässigkeit waren unmittelbar im Rahmen einer Verständigung zu klären (Art. XXIV DBA Irland 1962).
B. Systematische Kommentierung
5Das OECD-MA enthält zur Bestimmung der Ansässigkeit keine eigenständige Regelung, sondern...