DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 Abs. 1 DBA Irland nimmt nach den Vorgaben des OECD-MA 2014 die wesentlichen Begriffsdefinitionen für das Abkommen vor, um eine einheitliche Terminologie bei der Auslegung des Abkommens zu schaffen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Begriffsdefinitionen folgen u. a. in den Verteilungsartikeln.
2Art. 3 Abs. 2 DBA Irland enthält eine allgemeine Auslegungsregel für nicht gesondert im DBA definierte Begriffe.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
3Das Abkommen enthält in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c zunächst den Begriff des Vertragsstaates und die Ausdrücke „Irland“ und „Deutschland“ in ihrer geografischen Bedeutung. Diese Definitionen enthält Art. 3 OECD-MA nicht. Das DBA Irland umfasst im Gegenzug keine Art. 30 OECD-MA vergleichbare Regelung zur Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches.
Die weiteren Begriffsbestimmungen entsprechend den Vorgaben des OECD-MA in leicht abgewandelter Reihenfolge wörtlich:
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Definition in
Art. 3 Abs. 1 Buchst. /Nr… . | VHG-DBA | ||
Vertragsstaat | a | –- | 1 |
Irland | b | –- | 1 |
Deutschland | c | –- | 1 |
Person | d | a | 2 |
Gesellschaft | e | b | 3 |
Unternehmen | f | c | 4 |
Geschäftstätigkeit | g | h | 5 |
Unternehmen eines Vertragsstaats | h | d | 6 |
Internationaler Verkeh... |