DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1In exakter Übernahme des Wortlauts des OECD-MA 2014/2017 beschreibt Art. 2 den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.
2Art. 2 Abs. 1 legt fest, dass die Art der Steuererhebung und ihre verwaltungstechnische Umsetzung keinen Einfluss auf den Geltungsbereich des Abkommens haben. In Ergänzung zum Wortlaut des OECD-MA ist aufgrund der föderalen Struktur in Deutschland noch die Steuererhebung durch die (Bundes-)Länder und deren Gebietskörperschaften aufgenommen. Dieser Zusatz hat jedoch nur deklaratorischen Charakter, da es sich auch bei den Ländern um Gebietskörperschaften handelt. In Irland spielt der Zusatz keine Rolle, da die Steuererhebung dort Aufgabe des Zentralstaats ist, verwaltungsseitig vertreten durch die Revenue Commissioners. Die irischen Verwaltungsuntereinheiten – historisch Provinzen und Grafschaften („counties“) – erheben keine Steuern im Anwendungsbereich des Abkommens.
3In Art. 2 Abs. 2 wiederholt das Abkommen die weite Auffassung des Begriffs der Steuern aus dem OECD-MA, ohne eindeutig einen Anwendungsbereich abzustecken.
4Dem Art. 2 Abs. 3 lässt sich der Katalog an Steuern jeweils in Deutschland und Irland entnehmen, die dem Abkom...