DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 DBA Irland beschreibt den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Die verwendeten Begriffe Person, Vertragsstaat und Ansässigkeit werden – dem Musterabkommen folgend – in Art. 3 und 4 DBA Irland definiert.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
2Art. 1 DBA Irland entspricht exakt dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2014/2017 und des Art. 1 der VHG-DBA. Im Rahmen der Neufassung des OECD-MA 2017 wurde Art. 1 erstmalig um einen Abs. 2 (Sonderregelung über hybride Gebilde) und Abs. 3 (Vorbehaltsklausel) ergänzt. Diese Änderungen wurden in Art. 1 DBA Irland (bisher) nicht nachvollzogen. Lediglich in die durch das Änderungsprotokoll 2021 neugefasste Präambel des Abkommens wurde die Abwehr von Abkommensmissbrauch als weiteres Ziel des Abkommens aufgenommen.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Das DBA Irland 1962 sah explizit noch keine dem Art. 1 DBA Irland vergleichbare Regelung vor. Dies galt für viele der vor 1963 abgeschlossenen DBA. Ursprünglich war die Anwendbarkeit der Abkommen dann explizit oder stillschweigend (lediglich) auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten beschränkt. Nach überwiegender Auffassung ist indes davon auszugehen, d...