DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentliche Kassen
Erläuterungen
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Iran entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA indem auch dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für die Aktivvergütungen als auch Pensionen aus öffentlichen Kassen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts, indem die Steuerfreiheit im Tätigkeitsstaat angeordnet wird, sofern der Beschäftigte ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats hat.
2Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Iran regelt abweichend vom OECD-MA die Besteuerung von sog. Ortskräften.
3Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Iran greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand sowie spätere Ruhegehälter. Der Umfang der unter Art. 19 Abs. 1 fallenden „Hoheitsbetriebe” wird hierbei abweichend vom OECD-MA durch die Abhängigkeit von einem „staatlichen Haushalt” bestimmt.
4Art. 19 Abs. 4 DBA-Iran enthält ergänzend zum OECD-MA eine Regelung zur Behandlung von Kriegsfolgeentschädigungsleistungen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
5Nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Iran hat der Kassenst...