DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–3 und 5–7 DBA-Indonesien stimmen fast wörtlich mit dem OECD-MA überein.
2Nur Art. 7 Abs. 4 DBA-Indonesien enthält einige Abweichungen. Zusätzlich ergänzt das Protokoll zum Abkommen die Regelungen des Abkommenstextes.
II. Besonderheiten des DBA-Indonesien
1. Versicherungsunternehmen
3Nach Art. 5 Abs. 6 DBA-Indonesien begründet ein abhängiger Vertreter eines Versicherungsunternehmens mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäftes für sonstige Versicherungsgeschäfte eine Betriebsstätte, wenn durch den Vertreter Prämien eingezogen oder im jeweiligen Vertragsstaat befindliche Risiken versichert werden. Dieser Betriebsstätte ist dann nach dem Maßstab des Art. 7 Abs. 2 DBA-Indonesien ein Teil des Gewinns des Unternehmens zuzurechnen.
4Dabei wird sich für den Fall eines abhängigen angestellten Vertreters ein steuerpflichtiger Gewinn für die Betriebsstätte aus der Differenz des zuzurechnenden Unternehmenserfolges und dem Gehalt des Vertreters ergeben. Handelt es sich dagegen um einen abhängigen, nicht angestellten Vertreter im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Satz 2 DBA-Indonesien (z. B. eine andere Gruppengesellschaft), der dem Fremdvergleichsmaßstab entsprechend entgolten wird, ergibt sich im allgemeinen kein zusätzlicher steuerpflichtiger Gewinn der Betriebsstätte (vgl. OECD-MA, Art. 7, Rn. 198 ff., Kroppen, JbFSt 1997/98, S....