DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
Literatur: Boochs, Gesellschaftsrecht in Indonesien, IWB F. 6 Gr. 3 S. 5.
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b erläutern den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird, und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c wird der Ausdruck „Vertragsstaat” definiert.
4Abweichend vonArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d nur natürliche Personen und Gesellschaften. Damit wird den Personengesellschaften der Abkommensschutz versagt, es sei denn, sie würden nach dem jeweiligen nationalen Recht Rechtsträger darstellen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden.
5Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA. Die Körperschaftsteuer in Indonesien kann mit der deutschen Körperschaftsteuer vom System her nicht vergleichen werden. Steuersubjekt ist jedes Unternehmen, unabh...