DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 29 DBA Indien stellt klar, dass das Abkommen auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist, aber jährlich mit einer sechsmonatigen Frist von Deutschland oder Indien gekündigt werden kann. In diesem Fall gelten in beiden Vertragsstaaten unterschiedliche Zeitpunkte für die Nichtanwendung des Abkommens.
2Das Abkommen endet mit einer sog. Geschehens- und einer Auslegungsregelung.
3–5 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
6Die Kündigungsklausel in Art. 29 DBA Indien entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA. Während die Kündigungsklausel im OECD-MA allgemein gehalten ist, ist sie in Art. 29 DBA Indien auf die konkreten Belange des Abkommens ausgerichtet. So stimmt die Kündigungsfrist von sechs Monaten mit dem OECD-MA überein. Darüber hinaus spezifiziert Art. 29 DBA Indien allerdings die Nichtanwendungsfristen des Abkommens für Deutschland und Indien im Einklang mit deren nationalen Vorschriften zu Beginn eines Veranlagungszeitraumes. Dies gilt auch für die Geschehensregelung und die sprachliche Auslegung der Kündigung in deutscher und englischer Sprache und in Hindi.
7–9Einstweilen frei