DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 28 DBA Indien enthält Regelungen über das Inkrafttreten des Abkommens.
2In Art. 28 Abs. 1 DBA Indien wird ein gegenseitiger Notenwechsel der beiden Vertragsstaaten über die Erfüllung der nationalen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gefordert.
3In Art. 28 Abs. 2 DBA Indien werden die zeitlichen Bestimmungen für das Inkrafttreten des Abkommens jeweils für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien festgelegt.
4In Art. 28 Abs. 3 DBA Indien wird klargestellt, dass das zugrundeliegende Abkommen das vorherige Abkommen vom sowie das Protokoll vom ablöst.
5–7Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
8Art. 28 DBA Indien weicht vom OECD-MA ab. Während das OECD-MA eine Ratifikation des Abkommens erfordert, bedarf es nach Art. 28 Abs. 1 DBA Indien eines Notenwechsels, in dem die Erfüllung der nationalen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens bestätigt wird. Ferner tritt das Abkommen nach dem OECD-MA mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Hingegen tritt das DBA Indien nach Art. 28 Abs. 2 DBA Indien auf der Grundlage zeitlicher Bestimmungen in Kraft, die sich an dem Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraumes bzw. Steue...