DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 DBA Indien hat im Gegensatz zu den anderen Verteilungsnormen des Abkommens einen spezifischen Regelungszweck. Die Vorschrift dient nicht der Zuteilung von Besteuerungsrechten Deutschlands oder Indiens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Ihr Zweck besteht vielmehr in der Steuerbefreiung zur Förderung des Kultur- und Ausbildungsaustauschs zwischen beiden Ländern und weist daher einen lex-specialis-Charakter gegenüber den anderen Abkommensartikeln (vgl. beispielsweise Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 DBA Indien) auf.
2So ist in Art. 20 Abs. 1 DBA Indien ein befristetes, zeitlich abgestuftes Verfahren geregelt, demzufolge Vergütungen an einen bestimmten Personenkreis bis zu zwei Jahre lang steuerfrei sind, wenn diese Personen im Gastland Forschungs- oder Lehrtätigkeiten ausüben oder Vorlesungen halten. Dies gilt zunächst unabhängig von der Herkunft der Vergütungen. Im zweiten Jahr wird die Steuerbefreiung allerdings nur dann gewährt, wenn die Vergütungen von außerhalb des Gastlandes gezahlt werden.
3In Art. 20 Abs. 2 DBA Indien wird in persönlicher Hinsicht der Personenkreis erweitert um Studenten, Lehrlinge (inkl. Volontär...