DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DBA Indien ist der Grundsatz enthalten, dass der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit hat. Abweichend von diesem Grundsatz wird rechtstechnisch durch Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DBA Indien eine Ausnahme geschaffen. Dem sog. Arbeitsortsprinzip entsprechend steht das Besteuerungsrecht in diesem Fall dem Quellenstaat zu, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird.
2Die Ausnahmeregelung in Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DBA Indien wird durch die kumulative Erfüllung der Tatbestände in Art. 15 Abs. 2 DBA Indien durchbrochen, so dass die Rechtsfolge des Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DBA Indien im Wege einer Rückausnahme wiederhergestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres im Quellenstaat aufhält (Buchst. a), die Vergütung nicht von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Quellenstaat ansässig ist (Buchst. b) und die Vergütung auch nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat ge...