DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Verteilungsnorm des Art. 12 DBA Indien regelt das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren sowie Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine Person im anderen Vertragsstaat geleistet werden. Primär wird dabei in Art. 12 Abs. 1 DBA Indien das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats normiert.
2Nach Art. 12 Abs. 2 DBA Indien hat auch der Quellenstaat ein der Höhe nach beschränktes Quellensteuerrecht.
3Zur Bestimmung der Reichweite der Ausdrücke „Lizenzgebühren“ bzw. „Vergütungen für technische Dienstleistungen“ für Zwecke des Abkommens enthalten Art. 12 Abs. 3 bzw. 4 DBA Indien Begriffsbestimmungen. Eine weitere Begriffsbestimmung findet sich in Art. 12 Abs. 6 DBA Indien, welcher den Ausdruck „aus einem Vertragsstaat stammend“ definiert und somit für Abkommenszwecke die Herkunft der Vergütungen bestimmt.
4In Art. 12 Abs. 5 DBA Indien ist durch den sog. Betriebsstättenvorbehalt das Konkurrenzverhältnis des Art. 12 DBA Indien zu den Art. 7 und 14 DBA Indien geregelt, welches demnach zugunsten der Art. 7 bzw. 14 DBA Indien aufzulösen ist.
5Art. 12 Abs. 7 DBA Indien nimmt mittels Fremdvergleichsvorbehalt eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Artikels vor. Dies betrifft den Fall besonderer Beziehu...