DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Bei Art. 8 DBA Indien handelt es sich sowohl nach deutschem als auch nach indischem Verständnis um eine lex specialis gegenüber Art. 7 DBA Indien. Ihr zufolge wird das Betriebsstättenprinzip vom Ansässigkeitsprinzip aus Gründen der Rechtssicherheit verdrängt. Hintergrund ist, dass die Geschäftstätigkeiten von Unternehmen im internationalen Verkehr von Seeschiffen und Luftfahrzeugen zu Einnahmen in einer Vielzahl von Staaten führen und häufig Betriebsstätten in diesen Staaten begründen. Um den praktischen Schwierigkeiten bei der angemessenen Aufteilung der Gewinne auf die jeweiligen Betriebstätten entgegenzutreten, soll durch Art. 8 DBA Indien sichergestellt werden, dass das Besteuerungsrecht der Einkünfte von Unternehmen mit entsprechenden Geschäftstätigkeiten ausschließlich dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens zugeordnet wird.
2In Art. 8 Abs. 1 DBA Indien ist der Grundtatbestand für das Besteuerungsrecht der Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen eines Unternehmens kodifiziert. Dieser weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Staat zu, in dem das Unternehmen den Ort seiner tatsächlichen G...