DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 7 Abs. 1 DBA Indien regelt die Besteuerung unternehmerischer Gewinne nach dem sog. Betriebsstättenprinzip. Hiernach dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, soweit sie dort einer Betriebsstätte zuzurechnen sind. Für die Beurteilung der Gewinnzurechnung enthalten Nr. 1 Buchst. a–c des Protokolls Klarstellungen und Ergänzungen. Diese betreffen die (Nicht-)Berücksichtigung von (i) Liefergewinnen bei Montagebetriebstätten (Buchst. a), (ii) Einkünften aus Planungs-, Projekt-, Bau- und Forschungstätigkeit im Ansässigkeitsstaat im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte (Buchst. b) und (iii) Gewinnen aus Warendirektgeschäften beim Stammhaus (Buchst. c).
2In Art. 7 Abs. 2 DBA Indien ist für die Gewinnzurechnung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte als zentraler Zurechnungsmaßstab der abkommensrechtliche Fremdvergleichsgrundsatz kodifiziert. Einschränkend hierzu bestimmt Nr. 1 Buchst. e des Protokolls, dass unternehmensinterne Lizenzgebühren, Dienstleistungsentgelte und Zinszahlungen an den Hauptsitz des Unternehmens nicht bei der Betriebsstätte abgezogen...