DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 5 DBA Indien wird der Betriebsstättenbegriff des Abkommens als wesentliches Merkmal zur tatbestandlichen Abgrenzung und Allokation der Besteuerungsrechte grenzüberschreitender Gewinne aus einer Unternehmenstätigkeit anhand von rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Kriterien definiert. Er ist Voraussetzung für die abkommensrechtliche Zuordnung einzelner Verteilungsnormen, wie z. B. Unternehmensgewinne nach Art. 7 DBA Indien. Liegt hiernach eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat vor, erfolgt eine Durchbrechung des Ansässigkeitsprinzips, indem das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zugeordnet wird. Aus deutscher Sicht erfolgt dann eine Freistellung (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Indien) bzw. aus indischer Sicht eine Anrechnung im Abzugswege (Art. 23 Abs. 2 DBA Indien). Zu diesem Zweck wird der Betriebsstättenbegriff im Abkommen noch in weiteren Artikeln behandelt: Art. 10 Abs. 4 und 5, Art. 11 Abs. 5 und 6, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 Buchst. c, Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 DBA Indien.
2Während Art. 5 Abs. 1 DBA Indien eine allgemeine Definition einer Betriebsstätte enthält, ist in Art. 5 Abs. 2 DBA Indien eine nicht abschließende Aufzählung von Einrichtungen eines Unternehmens enthalten, bei den...