DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Definitionen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 3 Abs. 1 DBA Indien sind, vorgezogen vor den besonderen Teil des Abkommens, allgemeine Begriffsbestimmungen für eine einheitliche Auslegung des Abkommens geregelt. Für im Abkommen ausdrücklich definierte Begriffe ist folglich für Zwecke der Auslegung des Abkommens stets die Abkommensdefinition heranzuziehen.
2Umfasst sind in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Indien die Begriffe Bundesrepublik Deutschland, Republik Indien, Vertragsstaat bzw. anderer Vertragsstaat, Person, Gesellschaft, unbewegliches Vermögen, Unternehmen eines bzw. des anderen Vertragsstaats, Staatsangehöriger, internationaler Verkehr, zuständige Behörde, Steuerjahr und Steuer.
3Subsidiär enthält Art. 3 Abs. 2 DBA Indien eine allgemeine, auf das nationale Recht rekurrierende Auslegungsregel für Begriffe, die nicht im Abkommen definiert sind, sofern keine Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 DBA Indien enthalten ist.
4–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA 2017
7Die Definitionen in Art 3. Abs. 1 DBA Indien stimmen weitgehend mit den Definitionen im OECD-MA überein. Darüber hinaus umfasst Art. 3 Abs. 1 DBA Indien die Begriffe „Vertragsstaat” bzw. „anderer Vertragsstaat”, „unbewegliches Vermögen”, „Steuerjahr” und „Steuer”. Zudem definiert Art. 3 Abs. 1 DBA Indien den Vor...