DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Mit Art. 1 DBA Indien wird der persönliche (bzw. subjektive) Anwendungsbereich des Abkommens festgelegt. Die Vorschrift bestimmt, welche Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, etwaige Abkommensbegünstigungen in Anspruch nehmen können (sog. Abkommensberechtigung). Damit wird klargestellt, dass die Abkommensberechtigung einer Person nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an deren Ansässigkeit anknüpft.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Der Wortlaut der Vorschrift ist mit dem OECD-MA identisch, so dass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen wird.
3–6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
7Der Begriff „Person“ wird in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d erläutert und umfasst natürliche Personen, Gesellschaften sowie andere Rechtsträger. Zu den Gesellschaften gehören nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA Indien juristische Personen und andere Rechtsträger, die nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Steuergesetzen als Steuersubjekte behandelt werden. Der Tatbestand „andere Rechtsträger“ wird im Abkommen nicht definiert, erfasst aber nach deutschem Verständnis insbesondere Persone...