DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Tätigkeiten vor der Küste
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 20 DBA Großbritannien enthält Sonderregelungen für Unternehmen, die Tätigkeiten vor der Küste eines der Vertragsstaaten verrichten (sog. Offshore-Tätigkeiten). Art. 20 wurde auf britischen Wunsch in das DBA Großbritannien aufgenommen und hat im OECD-MA 2017 keine Entsprechung.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1
2Nach Art. 20 Abs. 1 DBA Großbritannien findet der Artikel unbeschadet anderer Vorschriften des Abkommens Anwendung und hat damit Vorrang vor Regelungen, die der Anwendung des Art. 20 DBA Großbritannien sonst entgegenstehen würden.
II. Abs. 2
3Art. 20 Abs. 2 DBA Großbritannien fingiert für bestimmte Tätigkeiten eines Unternehmens eines Vertragsstaats vor der Küste des anderen Vertragsstaats, dass es sich hierbei um eine im Rahmen einer Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit handelt. Damit kommt es nicht auf die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte in Art. 5 DBA Großbritannien an.
4Tätigkeiten vor der Küste, die zur fiktiven Betriebsstätte führen, sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen. Liegen diese Tätigkeiten vor und sind die zeitlichen Grenzen in Art. 20 Abs. 3 DBA Großbritannien überschritten, wird dem Wortlaut nach eine fiktive Betriebsstätte begründet. Dieser sind sodann sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung...