DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
Erläuterungen
1Art. 19 DBA Großbritannien behandelt Einkünfte, die von Gastprofessoren, Lehrern und Studenten erzielt werden. Art. 19 Abs. 1 DBA Großbritannien ist an Art. 19 Abs. 1 der deutschen Verhandlungsgrundlage angelehnt, die keine Entsprechung im OECD-MA 2017 hat. Art. 19 Abs. 2 DBA Großbritannien entspricht Art. 20 OECD-MA 2017.