Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
(1) Eine natürliche Person, die sich höchstens zwei Jahre lang zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches an einer Universität, Hochschule, Schule, einem Museum oder einer anderen Kultur- oder Bildungseinrichtung in einem Vertragsstaat aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
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KAAAI-02012