DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 13 DBA Großbritannien behandelt Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen. Art. 13 DBA Großbritannien entspricht von einigen Ausnahmen abgesehen weitgehend Art. 13 OECD-MA 2017. Werden Veräußerungsgewinne eines Unternehmens von Art. 13 DBA Großbritannien erfasst, sind diese vorrangig nach Art. 13 DBA Großbritannien zu behandeln (Art. 7 Abs. 7 DBA Großbritannien). Auch Veräußerungsgewinne der Betriebsstätte eines Unternehmens fallen unter Art. 13 DBA Großbritannien.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1
2Art. 13 Abs. 1 DBA Großbritannien weist dem Vertragsstaat, in dem unbewegliches Vermögen liegt, ein Besteuerungsrecht an den Gewinnen zu, die durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person erzielt werden. Art. 13 Abs. 1 DBA Großbritannien entspricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA 2017.
II. Abs. 2
3Art. 13 Abs. 2 DBA Großbritannien umfasst die Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat belegenen unbeweglichen Vermögen besteht. Liegen die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 DBA Großbritannien vor, erhält der Staat, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, ein Besteuerungsrecht. Von der Konzeption entspricht Art. 13 Abs. 2 DBA Großbritannien dem Art. 13 Abs. 4 der bis zum gültigen Fassung des OECD-MA. Der Beobachtungszeitraum des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2017 von 365 Tagen vor der Veräußerung der Anteile für das Überschreiten der 50 %-Hürde ist in Art. 13 Abs. 2 DBA Großbritannien nicht enthalten. Art. 13 Abs. 2 DBA Großbritannien legt als Maßstab für die Ermittlung des anteiligen Grundbesitzes explizit ...