DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 3 DBA Großbritannien enthält wie auch Art. 3 OECD-MA 2017 die allgemeinen Begriffsbestimmungen für das Abkommen.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1 Buchst. a
2In Buchst. a werden die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ bzw. „der andere Vertragsstaat“ definiert. Diese Ausdrücke bedeuten entweder die Bundesrepublik Deutschland oder das Vereinigte Königreich.
II. Abs. 1 Buchst. b
3 Buchst. b definiert, was unter „Deutschland“ zu verstehen ist. Im jeweiligen Kontext ist dies entweder die Bundesrepublik Deutschland oder im geographischen Sinne das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebietes des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule. Dies gilt jedoch nur, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort nach Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt. Diese Befugnisse werden insbesondere im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geregelt.
III. Abs. 1 Buchst. c
4Buchst. c definiert das Territorium des Vereinigten Königreichs. Es umfasst Großbrita...