DBA-Kommentar
2024
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Artikel XX Verständigungsverfahren
Erläuterungen
I. Einleitung des Verständigungsverfahrens (Abs. 1)
1Art. 20 Abs. 1 DBA-Griechenland enthält Teile der Abs. 1 und 2 von Art. 25 OECD-MA und weist zudem eine Reihe von Abweichungen auf.
2Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu leisten, daß eine Doppelbesteuerung eingetreten ist oder eintreten wird.
3Das Verhältnis des Verständigungsverfahrens zum innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren wird nicht erwähnt. Entgegen dem Wortlaut des geltenden OECD-MA kann sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlung nach Art. XXI geltend machen will. Auch wird keine Frist für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens vorgesehen.
4Der Hinweis in Art. 25 Abs. 2 OECD-MA, wonach die zuständige Behörde zuerst zu prüfen hat, ob sie selbst nicht in der Lage ist, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, fehlt.
5Ebenso wird in Abweichung von Art. 25 Abs. 2 OECD-MA nicht bestimmt, daß die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist.
II. Verhalten der zuständigen Behörden (Abs. 2)
6Der Absatz enspricht inhaltlich weitgehend Art. 25 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA. Er weist zusätzlich darauf hin, daß auch Schwierigke...