DBA-Kommentar
2024
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Artikel XIX Informationsaustausch
Erläuterungen
1Vorgesehen ist nur der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe. Hinsichtlich des Verhältnisses zum EG-AHG s. Art. 26 OECD-MA Rn. 309 ff. Die Auskunftserteilung kann sowohl auf das DBA als auch auf das EG-AHG (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 62) gestützt werden (Söhn, in: H/H/S, § 117 AO Anm. 241). Die Auffassung (Engelschalk, in: Vogel, DBA, 3. Aufl., Art. 26 Rz. 59; Krabbe, IStR 1997, S. 164 (165)), daß der Auskunftsaustausch innerhalb der EU allein nach den Regeln der EG-Amtshilfe-Richtlinie vorzunehmen sei, widerspricht den ausdrücklichen Öffnungsklauseln in Art. 11 der Richtlinie und in § 1 Abs. 3 EG-AHG.
2Die Auskunftsregelung entspricht nur teilweise Art. 26 OECD-MA. Die wichtigsten inhaltlichen Abweichungen bestehen in der Beschränkung auf Ersuchensauskünfte (Rn. 8), dem Verbot der Verwendung der Auskünfte für Zwecke der Strafverfolgung (Rn. 19) und einem strengeren Schutz des Geschäftsgeheimnisses (Rn. 12).
3Die Vorschrift verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 f.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaat...