DBA-Kommentar
2024
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Artikel XIII Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1In Art. XIII Abs. 1 DBA-Griechenland fehlt der Klammerausdruck mit dem Hinweis auf Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
2Abs. 2 stimmt bis auf wenige Wortlautabweichungen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 2 OECD-MA überein.
3Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz entspricht weitgehend Art. 6 Abs. 3 OECD-MA. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz verweist darauf, daß die Vorschrift für Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen ebenfalls gilt. Dieser Passus ersetzt damit den fehlenden Klammerausdruck in Abs. 1.
4Abs. 3 Satz 2 erstreckt den Geltungsbereich der Vorschrift auf Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, da dem DBA-Griechenland eine Art. 13 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Vorschrift fehlt.
5Abs. 4 enthält den Zusatz, daß die Abs. 1 bis 3 auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen „… anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen …” gelten, Abs. 4 entspricht ansonsten Art. 6 Abs. 4 OECD-MA.
6Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
1. Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen
7Die Vorschrift unterscheidet „land- und forstwirtschaftliche Unternehmen” und „andere als land- und forstwirtschaftliche Unternehmen”. Nach dem Sachzusammenhang können mit letzteren nur solche Unternehmen gemeint sein, die „gewerbli...