DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel XII Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. XII Abs. 1 DBA-Griechenland entspricht hinsichtlich des Regelungsgehalts grundsätzlich dem Art. 18 OECD-MA, wonach private Versorgungsbezüge ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert werden können. Das Wohnsitzprinzip gilt ergänzend auch für Renten.
2Entsprechend Art. 18 i. V. m. 19 Abs. 2 OECD-MA weist Art. XII Abs. 2–4 das Besteuerungsrecht für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen dem Kassenstaat zu. Art. XII Abs. 5 DBA-Griechenland regelt ergänzend zum OECD-MA die Behandlung von Kriegsfolgenentschädigungsleistungen und vergleichbare Zahlungen.
II. Private Renten
3Der Begriff der Rente ist im DBA selbst nicht definiert, so daß nach Art. II Abs. 2 auf den nationalen Rentenbegriff des Anwenderstaates zurückzugreifen ist. Aus deutscher Betrachtungsweise ist damit zur Auslegung der Rentenbegriff des § 22 EStG heranzuziehen. Es wird vorausgesetzt, daß eine Verpflichtung (= Rentenstammrecht) vorliegt, das dem Berechtigten für entweder bestimmte Zeit (Fall der Zeitrente) oder für eine vom Leben einer Person abhängige Zeit (Fall der Leibrente) eingeräumt ist.
4Es ist hierbei unbeachtlich, ob der Berechtigte das Stammrecht entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich erworben hat (BStBl 1975 II S. 600