DBA-Kommentar
2024
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Artikel X Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. X Abs. 1 und 2 DBA-Griechenland entsprechen grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für aktuell ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird. Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich der Besteuerung von Ortskräften.
2Da Art. X sich ausdrücklich auf die aktuell ausgeübte Arbeit bezieht, richtet sich die Besteuerung von Ruhegehältern aus einer früher ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausschließlich nach Art. XII Abs. 2 und 3 DBA-Griechenland, der jedoch insoweit wiederum Art. 19 Abs. 2 OECD-MA folgend dem Kassenstaatsprinzip entspricht.
Art. X Abs. 2 DBA-Griechenland entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.
Art. X Abs. 3 DBA-Griechenland erweitert den Anwendungsbereich der Kassenstaatsklausel um bestimmte Arbeitgeber, die „Nicht-Gebietskörperschaften” sind.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
3Nach Art. 19 Abs. 1 OECD-MA und Art. X DBA-Griechenland hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für ...