DBA-Kommentar
2024
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Artikel IX Gewinne aus Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. IX Abs. 1 DBA-Griechenland bestimmt zunächst, daß Gewinne aus Veräußerung von Vermögensgegenständen ausschließlich („nur”) in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem der Veräußerer i. S. d. DBA ansässig ist (siehe Ansässigkeitsdefinition in Art. II, Abs. 1, Nr. 4). Dies bedeutet, daß – soweit keine der nachstehenden Ausnahmen greifen – diese Veräußerungsgewinne im Wohnsitzstaat laut DBA besteuert werden dürfen. Eines Rückgriffs auf Art. XVII (Anrechnungs- und Befreiungsmethode) bedarf es dann nicht mehr. Letztlich ist hiermit weitgehend der Regelung des Art. 13 Abs. 4 des OECD-MA entsprochen.
2Zu beachten sind jedoch die Ausnahmen von Abs. 1. In Abs. 2 wird bestimmt, daß Veräußerungsgewinne, die Betriebsstätten im Nicht-Ansässigkeitsstaat zuzuordnen sind, unter Art. III fallen. Sie sind demzufolge den allgemeinen Betriebsstätteneinkünften zuzurechnen, mit der Konsequenz, daß der Betriebsstättenstaat besteuern darf und ein Ausgleich der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat über Art. XIII zu erfolgen hat. Hiermit wird inhaltlich der Regelung des Art. 13 Abs. 2 OECD-MA für gewerbliche Betriebsstätten entsprochen. Zu beachten ist jedoch, daß anders als in Art. 13 Abs. 2 OECD-MA ein Verweis auf die feste Einrichtung eine...