DBA-Kommentar
2024
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Artikel VIII Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Abweichend vom OECD-MA (Art. 12) ist die Besteuerung von Lizenzgebühren in Art. VIII DBA-Griechenland geregelt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift weitgehend der des OECD-MA.
2Abs. 1 bestimmt, daß Lizenzgebühren nur im Staat des Empfängers besteuert werden können.
3Die Bestimmung des Begriffs „Lizenzgebühren” entspricht der des OECD-MA von 1977. Mithin sind auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung in den Begriff „Lizenzgebühren” einbezogen.
4Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme sind nicht ausdrücklich erwähnt.
5Die Abs. 3 und 4 enthalten, dem OECD-MA folgend, den Betriebsstättenvorbehalt (Art. 12 Abs. 3 OECD-MA) und die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Teil der Lizenzgebühren, der bei einem Fremdvergleich als angemessen gilt (Art. 12 Abs. 4 OECD-MA).