DBA-Kommentar
2024
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Artikel V Seeschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt
1Dieser Artikel stellt – internationalen Vertragsgrundsätzen entsprechend – Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen eines Staates von der Besteuerung im anderen Staat frei. In Griechenland ansässige Personen unterliegen nach Abs. 1 nur den griechischen Steuern für die im internationalen Verkehr erwirtschafteten Einkünfte, die sie aus in griechischen Häfen registrierten Schiffen beziehen. Abs. 2 weist umgekehrt Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht für solche Einkünfte zu, die in Deutschland ansässige Personen aus Unternehmen mit Geschäftsführung im deutschen Inland aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr beziehen. Nach den Abs. 3 und 4 können entsprechend Luftfahrtunternehmen eines Staates mit ihren Einkünften aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und aus Gemeinschaftsunternehmen nur in diesem Staate besteuert werden. Abs. 5 bezieht die Lohnsummen- und Gewerbekapitalsteuer in diese Regelung ein.
2Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für international tätige Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen unter Abkehr vom Betriebsstättenprinzip auf der Grundlage des OECD-MA 1963, für den Bereich der Schiffahrt allerdings mit einer S...