DBA-Kommentar
2024
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Artikel IV Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Die Möglichkeit, bei verbundenen Unternehmen und Personen Gewinne zu berichtigen, ist im DBA mit Griechenland nicht in Art. IX, sondern in Art. IV geregelt. Der Wortlaut dieser Regelung weicht auch leicht von demjenigen in Art. 9 OECD-MA ab. Beide Regelungen stimmen aber im Wesenskern überein.
2Während es in Art. 9 OECD-MA heißt, daß beide Unternehmen an Bedingungen gebunden sind, die nicht dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen, verwendet Art. IV die Wortfassung, daß „zwischen den beiden Unternehmen” solche Bedingungen „vereinbart oder auferlegt werden”. Eine inhaltliche Abweichung zwischen den beiden Wortfassungen besteht aber nicht. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Erläuterungen von Art. 9 OECD-MA verwiesen werden.
3Das DBA sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 203, 205). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.).
4Eine Berichtigungsvorschrift ist auch in der Regelung für die Zinsen (Art. VI Abs. 7) und für die Lizenzgebühren (Art. VII Abs. 4) enthalten. Danach...