DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel III Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit und Abweichungen vom OECD-MA
1Trotz sprachlicher Abweichungen entspricht Art. III DBA-Griechenland materiell weitgehend der Regelung in Art. 7 OECD-MA.
2Art. III Abs. 1 DBA-Griechenland bestimmt wie Art. 7 Abs. 1 OECD-MA das Betriebsstättenprinzip als Maßstab für die Aufteilung des Besteuerungsrechts. Dabei verlangt Art. III Abs. 1 DBA-Griechenland ausdrücklich, daß es sich um gewerbliche Gewinne handeln muß, während Art. 7 Abs. 1 OECD-MA von Unternehmensgewinnen spricht. Daraus ergibt sich jedoch kein Unterschied in der praktischen Anwendung (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 2).
3Art. III Abs. 2 DBA-Griechenland entspricht weitgehend Art. 7 Abs. 2 OECD-MA. Allerdings enthält Art. III Abs. 2 DBA-Griechenland den in Art. 7 Abs. 2 OECD-MA festgelegten Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung nach Art. 7 Abs. 3 OECD-MA (im DBA Griechenland Art. III Abs. 3) nicht. Wegen des Fehlens dieses Vorbehalts kann hieraus eine Einschränkung der sog. Selbständigkeitsfiktion nicht hergeleitet werden (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 125).
4Art. III Abs. 3, 4 und 5 DBA-Griechenland entsprechen in ihren praktischen Auswirkungen den Art. 7 Abs. 3, 5 und 7 des OECD-MA.
5Art. III Abs. 6 DBA-Griechenland enthält eine dem OECD-MA unbekannte Regelung für die Gewerbesteuer. Danach gilt das Betriebsstättenprinzip auch für den Teil der Gewerbesteuer, der nicht nach dem Ertrag berechnet...