DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Erläuterungen
1Trotz einer Abweichung im Wortlaut entspricht die Regelung des Art. 21 dem Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Zwar enthält er für die Definition dieser Einkünfte nicht die in Art. 21 Abs. 1 OECD-MA genannte Ergänzung „ohne Rücksicht auf deren Herkunft”, dieses hat jedoch keinen Einfluß auf den Inhalt der Vorschrift. In übrigen Bestimmungen des DBA-Finnland befinden sich keine Sonderregelungen für nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte im bilateralen Verhältnis o. ä. (vgl. in diesem Punkt anders Art. 20 DBA-Australien).
2Eine Art. 21 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Bestimmung fehlt. Wie in der Kommentierung dazu erläutert, ist dieses jedoch ohne Auswirkungen, wenn das DBA sog. Betriebsstättenvorbehalte und entsprechende Regelungen für feste Einrichtungen beinhaltet. Dieses ist im DBA-Finnland über Art. 10 Abs. 5 für Dividenden, Art. 11 Abs. 3 für Zinsen und Art. 12 Abs. 4 für Lizenzgebühren der Fall.
3Eine Art. 21 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Klausel über Einkünftekorrekturen ist im DBA-Finnland nicht enthalten. Hier können innerstaatliche Regelungen über Einkünftekorrekturen zur Anwendung kommen, soweit diese nicht durch das DBA verdrängt sind (z. B. Mißbrauchsfälle, s. o. Teil 1 Abschn. 6).