DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit Art. 17 OECD-MA
1Abs. 1 entspricht zwar nicht dem Wortlaut, aber dem Regelungsgehalt des Art. 17 Abs. 1 OECD-MA. Er verlangt nicht ausdrücklich eine im einen Staat ansässige Person, die im anderen Staat persönlich eine Tätigkeit ausübt.
2Abs. 2 weicht dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt nach von Art. 17 Abs. 2 OECD-MA ab. Er setzt das Zurverfügungstellen von Dienstleistungen einer in Abs. 1 genannten Person voraus und ist auch anwendbar, wenn diese Person nicht in einem Vertragsstaat ansässig ist.
3 Einstweilen frei
4Abs. 1 des Protokolls (abgedruckt zu Art. 23 DBA-Finnland) zum DBA enthält eine gesonderte Regelung für Personengesellschaften, die Art. 17 einbezieht. Die Regelung gewährt ein Besteuerungsrecht auf Ebene der Personengesellschaft im Quellenstaat.
5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
1. Ansässigkeit der Künstler oder Sportler nach Abs. 1
6Abs. 1 verlangt nicht ausdrücklich, daß eine im einem Staat „ansässige” Person im anderen Staat als Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ihre Tätigkeit ausüben muß. Diese Abweichungen vom Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 OECD-MA haben keinen anderen Regelungsgehalt zur Folge, da das Abkommen nur auf in den beiden Vertragsstaaten ansässige Personen Anwendung findet (Art. 1 DBA-Finnland).