DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
I. Inhalt
1Art. 8 regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Er entspricht Art. 8 OECD-MA.
II. Seeschiffahrt
2Finnland erhebt von den Schiffahrtsunternehmen keine spezielle Frachtsteuer (zur deutschen Frachtbesteuerung vgl. Art. 8 OECD-MA Rn. 318). Unterhält ein solches Unternehmen aber eine Betriebsstätte, ergibt sich eine Steuerpflicht nach den allgemeinen Kriterien. Diese Steuerpflicht wird wiederum ausgeschlossen, wenn – wie im Verhältnis zu Deutschland – ein DBA dies bestimmt.
3Der Text entspricht dem OECD-MA. Damit steht das Recht zur Besteuerung der Gewinne aus der internationalen Beförderung mit Seeschiffen allein dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Allerdings enthält das DBA-Finnland in Abweichung zum OECD-MA keine Regelung zur Binnenschiffahrt.
4Die alleinige Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Staat der Unternehmensleitung bedeutet Freistellung des Unternehmens in dem anderen Staat; eine Steueranrechnung kommt nicht zum Zuge.
5Der Begriff des internationalen Verkehrs entspricht dem des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA und meint jede grenzüberschreitende Beförderung. Unter Betrieb ist jede geschäftliche Tätigkeit der Schif...