DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Vorgesehen ist der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe. Die Regelung entspricht im Wesentlichen Art. 26 OECD-MA.
2Die Vorschrift verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 f.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen. Hierunter fallen auf deutscher Seite die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer (Art. 2 Abs. 3).
3; 4 Einstweilen frei
5Der Auskunftsverkehr muss nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. 1) abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Aussage – nicht auf die Verhältnisse der Personen beschränkt, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
6Zulässige Auskunftsarten sind:
die Auskunft auf Ersuchen (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 137 ff.),
die Spontanauskunft (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 140 ff., ferner BStBl 1987 II, 92